AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Georg Pagina GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

 

1) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Verkäufers im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (zusammenfassend „Kunden“). Sie gelten in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr („Tegernseer Gebräuche“) und der Handelsbräuche des Gesamtverbandes Holzhandel (BD Holz – VDH) e.V., „Schlussschein Germania 1998“.

 

2) Von den AGB des Verkäufers abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers entfalten nur dann Wirkung und werden damit Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer diesen ausdrücklich und für den Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer die Leistung in Kenntnis der AGB des Käufers an ihn vorbehaltlos erbringt.

 

3) Diese AGB werden im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

 

4) Im Einzelfall getroffene, individuelle schriftliche Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.

 

5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

6) Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz

Verkäufer und Käufer vereinbaren, dass die gebrauchten, restentleerten Verpackungen beim Käufer verbleiben und vom Käufer einer Wiederverwendung oder Verwertung zuführt werden sowie dass der Verkäufer dem Käufer die vom Käufer nachgewiesenen Kosten der Verwertung erstattet. Auf diese Weise tragen beide Seiten – mit Blick auf die Gesichtspunkte Umweltschutz und Klimaneutralität – zur Vermeidung unnötiger Rücknahmekosten bei.

 

2. Angebot / Vertragsschluss

 

1) Alle in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Sie sind nur als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten zu verstehen.

 

2) Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch den Verkäufer bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden.

 

3) Widersprüche zu Bestätigungsschreiben des Verkäufers müssen diesem, um Wirkung zu entfalten, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt des Bestätigungsschreibens zugehen. Ansonsten gilt die Ware als bestellt wie bestätigt.

 

4) Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

 

3. Lieferung, Gefahrübergang, Verzug

 

1) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Liefertermine des Verkäufers haben keine Gültigkeit für den Fall, dass die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung nicht erfolgt.

 

2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

 

3) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

 

4) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Sollte kein Lieferdatum in der Bestellung angegeben sein, so ist dieses individuell nach Vertragsabschluss schriftlich abzustimmen.

 

5) Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird er unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Verkäufers, wenn weder den Verkäufer noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Die Bestimmungen des „Schlussscheins Germania 1998“ finden entsprechende Anwendung.

 

6) Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

 

7) Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

8) Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 7 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen

 

1) Wenn nicht anders vereinbart, gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verkäufers, und zwar ab Lager (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) und ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig.

 

2) Nehmen Käufer und Verkäufer an einem Firmenlastschriftverfahren teil, so genügt es, wenn die Vorabinformation (Prenotification) zu Lastschriftbetrag und Fälligkeitstag dem Käufer einen Tag vor der Fälligkeit zugeht.

 

3) Der Verkäufer ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt er spätestens mit der Auftragsbestätigung.

 

4) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum an zu laufen.

 

5) Gerät der Käufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen bzw. herauszuverlangen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme gilt als Rücktritt vom Vertrag.

 

6) Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt sind ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein über die Arbeitsgemeinschaft der Holz-Sachverständigen im GD Holz zu benennender Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden. Zur Bestimmung des Sachverständigen gilt die im Zeitpunkt der Beanstandung gültige Sachverständigen-Liste.

 

7) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

 

8) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann er den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

5. Eigenschaften des Holzes

 

1) Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

 

2) Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

 

3) Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

 

6. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

 

1) Die Eigenschaften der Ware, insbes. Güte, Sorte und Maße, bestimmen sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Artikelbezeichnungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder vom Verkäufer selbst stammt. Fehlt eine solche Vereinbarung, so sind geltende einschlägige DIN- und EN-Normen maßgeblich. Konformitätserklärungen und CE-Kennzeichen stellen keine selbstständigen Garantien dar. Eignungs- und Verwendungsrisiken liegen beim Käufer.

 

2) Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt §§ 377, 381 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche sowie den Schlussschein Germania 1998 verwiesen.

 

3) Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. durch Einschaltung eines Sachverständigen der Arbeitsgemeinschaft der Holz-Sachverständigen im GD Holz eine Beweissicherung gesichert ist. Die Bestimmung unter ZIffer 4, 6) Abs. 2 dieser AGB gilt entsprechend.

 

4) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

5) Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren.

 

6) Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer  dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

 

7) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

 

8) Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt am Firmensitz des Verkäufers.

 

9) Wurde die bei Gefahrübergang an den Käufer verdeckt mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, trägt der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder neu gelieferten Sache ebenso wie die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

 

7. Haftungsbegrenzung

 

1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

2) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
2. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

3) Die sich aus Ziffer 7.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

8. Verjährung

 

1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein (1) Jahr ab Ablieferung. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme, soweit diese vereinbart ist.

 

2) Wenn es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben die weiteren gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).

 

3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Entsprechend der gesetzlichen Vorschriften verjähren Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 7.2 S. 1 und Satz 2 a) dieser AGB sowie Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9. Eigentumsvorbehalt

 

1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

 

2) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

 

3) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

 

4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in eine unbewegliche Sache (a) eines Dritten oder (b) des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen (a) den Dritten oder (b) den Erwerber im Falle der Veräußerung entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung eines dinglichen Pfandrechts, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziffer 9, 3), Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

5) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 9, 3) oder 9, 4) auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

 

6) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 9, 3) und 9, 4) abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

 

7) Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

 

8) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

 

10. Schlussbestimmungen

 

1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

3) Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen, notwendigen personenbezogenen Daten gemäß der Bestimmungen der geltenden europäischen und deutschen Datenschutzgesetze zur Geschäftsabwicklung erhebt, verarbeitet und nutzt.

 

4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig (z.B. rechtswidrig oder sonst nicht durchsetzbar) sein, beeinträchtigt diese Unwirksamkeit nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung wird durch eine einvernehmlich vereinbarte gesetzlich gültige Bestimmung ersetzt, die eine ähnliche und gültige wirtschaftliche und rechtliche Auswirkung hat. Dasselbe gilt für etwaige Lücken oder Auslassungen in den AGB.